Allgemeine Werk-, Werkliefer- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Werk-, Werkliefer- und Zahlungsbedingungen
gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Be-
zug genommen wird- für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge-
schäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leis-
tungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern, soweit es
sich bei diesen um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbu-
ches handelt.
Bei Geschäften mit anderen Vertragspartnern gelten diese Be-
dingungen insoweit, als sie nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen der §§ 305 N. BGB zulässig sind.
Anderweitige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Neben-
abreden und Zusicherungen bedürfen, um wirksam zu sein, un-
serer Bestätigung in Textform (§ 126b BGB).
Diese Bedingungen gelten bereits in der Phase der Vertragsan-
bahnung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der von
uns gelieferten Waren – auch Teillieferungen- als angenommen.
Sonstige Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch
wenn wir nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese
Bedingungen haben Vorrang vor sonstigen Geschäftsbedingun-
gen, auf die sich der Kunde beruft oder die im Geschäftsverkehr
gelten.
Vertragsart
1. Bei den angebotenen Leistungen handelt es sich um Werkver-
träge im Sinne der §§ 631 N. BGB.
2. Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte handwerkliche
Ausführung der vereinbarten Werkleistung. Ein darüberhinaus-
gehender wirtschaftlicher, ideeller oder subjektiv erwarteter Er-
folg ist nicht geschuldet.
Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vorausgehende Angebote
und sonstige Erklärungen durch uns gelten lediglich als AuNor-
derung zur Abgabe von Bestellungen, welche stets der Annahme
durch uns bedürfen. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinba-
rung werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in
den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen und technische Daten sind unver-
bindlich. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit
sie in der Auftragsbestätigung Aufnahme finden und von uns
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für
Ergänzungen und Änderungen.
3. Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeug-
nisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben unser Eigentum und
dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgese-
henen Zweck verwendet werden. Sie sind Dritten gegenüber ge-
heimzuhalten und auf Verlangen an uns zurückzugeben. Unsere
entsprechenden Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich
vor.
Leistungsumfang
1.Der Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Auf-
tragsbestätigung oder einer gesonderten schriftlichen Vereinba-
rung.
2. Gestalterische Abweichungen, materialbedingte Toleranzen
sowie geringfügige optische Veränderungen sind handwerksbe-
dingt und stellen keinen Mangel dar.
3. Eine gemmologische Untersuchung oder Wertermittlung von
Steinen ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich ver-
einbart wurde.
Verarbeitung kundeneigener Materialien und Hinweispflich-
ten des Bestellers
1.Der Besteller stellt die zu bearbeitenden Schmuckstücke und
Edelsteine zur Verfügung. Das Risiko materialbedingter Schä-
den, insbesondere aufgrund von Vorschäden oder besonderen
Materialeigenschaften, trägt der Besteller.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Übergabe zur Bearbei-
tung auf ihm bekannte oder erkennbare Umstände hinzuweisen,
die den konkreten Zustand des Steins oder Schmuckstücks be-
treffen, insbesondere auf Vorschäden, frühere Reparaturen oder
sonstige individuelle Besonderheiten.
3.Wir haften nicht für Schäden, die trotz fachgerechter und sorg-
fältiger Ausführung der Werkleistung auf verdeckte Vorschäden,
Materialfehler, natürliche Einschlüsse, innere Spannungen, tem-
peraturbedingte Einwirkungen, Alterungsprozesse oder beson-
dere materialbedingte Eigenschaften der überlassenen Steine
oder Schmuckstücke zurückzuführen sind.
4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei bestimmten
Edelsteinen und Materialien, insbesondere bei Smaragden,
Opalen, Turmalinen, Tansaniten, Perlen sowie bei antiken oder
bereits bearbeiteten Schmuckstücken, trotz fachgerechter Bear-
beitung ein erhöhtes Risiko von Brüchen, Absplitterungen oder
sonstigen Materialschäden besteht.
5. Das Risiko eines Steinbruchs oder sonstigen Materialscha-
dens infolge der Bearbeitung trägt der Besteller, sofern der Scha-
den nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
verletzung unsererseits beruht.
6. Unterlässt der Besteller einen nach Absatz 2 erforderlichen
Hinweis, obwohl ihm der betreffende Umstand bekannt war oder
bekannt sein musste, und entsteht hierdurch ein Schaden, ist
unsere Haftung ausgeschlossen.
Versand und Gefahrenübergang
1. Erfolgt der Versand des Werkes auf ausdrücklichen Wunsch
des Bestellers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transport-
dienstleister auf den Besteller über.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn wir den Transportdienstleister ohne
Wunsch oder Weisung des Bestellers auswählen.
Wir haften nicht für Schäden, die nach Übergabe an den Trans-
portdienstleister während des Transports entstehen, sofern
diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-
verletzung unsererseits beruhen.
4. Die Haftung für eine ordnungsgemäße und transportsichere
Verpackung bleibt unberührt.
5. Auf Wunsch des Bestellers kann der Versand versichert erfol-
gen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller.
6. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als Ausfüh-
rung eines selbstständigen Geschäfts.
Der Rücktritt vom Vertrag, sei es durch uns oder durch den Kun-
den, entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung des Kunden
im Hinblick auf etwaig erfolgte Teillieferungen bzw. teilweise fer-
tiggestellte Werke.
7. Im Rahmen des handelsüblichen Umfangs sind wir auch zur
Mehr- oder Minderlieferung berechtigt.
Lieferfrist und Liefertermin
1.Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Frei-
gaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lie-
ferfristen verstehen sich ab Lieferort. Verlangt der Kunde nach
Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages
oder treten sonstige Umstände ein, die uns eine Einhaltung des
Liefertermins unmöglich machen, verschiebt sich der Lieferter-
min um einen angemessenen Zeitraum.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Ver-
tragspflichten des Kunden, insbesondere seine vertraglichen
Mitwirkungs- und Zahlungspflichten, voraus.
Liefertermine- und fristen gelten auch mit der Meldung der Ver-
sandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschul-
den nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
3. Falls wir selbst in Lieferverzug geraten oder uns die Lieferung
aus einem von uns zu vertretenden Umstand unmöglich wird,
muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen.
Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zu-
rücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist und die Ware bis zum
Fristablauf nicht versandbereit gemeldet wurde. Schadenser-
satzansprüche können nur insofern geltend gemacht werden,
als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Gel-
tendmachung mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen.
4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, au-
ßergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebs-
störung durch Feuer, Wasser und ähnlicher Umstände; Ausfall
von Produktionsanlagen und Maschinen; Streik und Aussper-
rung; Mängel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten (auch
wenn sie bei unseren Lieferanten/Zulieferern/Unterlieferanten
eintreten); behördlichen Eingriffen verlängert sich, wenn wir an
der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese
Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um einen angemes-
senen Zeitraum. Bei unvorhergesehenen Vorfällen während des
Fertigungsprozesses, die aus unserer Sicht eine Änderung der
Bedingungen wie z.B. Änderung der vereinbarten Materialien
notwendig machen und diese vom Kunden nicht akzeptiert wer-
den, steht uns wahlweise statt der Verlängerung der Lieferfrist
ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemes-
sene Nachfrist setzt. Diese hat mindestens 6 Wochen zu betra-
gen. Der Rücktritt durch den Kunden hat in Textform zu erfolgen,
wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Wird uns die Ver-
tragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz unmöglich,
so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Bereits erbrachte
Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
5. Eine Haftung für Verzögerung ist ausgeschlossen, sofern diese
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Lieferbehinderung
1. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht vertre-
tende Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus-
zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Ver-
trag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussper-
rung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung we-
sentlich erschweren oder an einem Vorlieferer eintreten.
2. Erklärt der Besteller vor Herstellung der bestellten Ware, diese
nicht abnehmen zu wollen, hat er 40% des Vertragswertes als
Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kos-
ten zu zahlen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vor-
behalten.
Preise und Zahlungen
1. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils gelten-
den gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich der Kosten für etwa-
ige Verpackungen und Fracht.
2. Alle Zahlungen sind spätestens bei Übergabe oder Versand
des Werkes fällig.
Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller, sofern er Unternehmer
ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jewei-
ligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens je-
doch 9 % pro Jahr zu zahlen; ist der Kunde Verbraucher, so hat er
vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte Verzugszin-
sen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Zinsschadens
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Schecks und Wechsel werden
nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungstatt angenommen;
Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung. Bank- und Dis-
kontspesen sowie sonstige Kosten gehen zu Last des Bestellers.
4.Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die
seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden alle unsere For-
derungen, auch soweit wir Wechsel dafür entgegengenommen
haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet,
wenn der Besteller Zahlung Zug-um-Zug mit der Lieferung anbie-
tet. Bietet der Besteller keine Zahlung an, sind wir berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder, soweit
Lieferungen noch nicht erfolgt sind, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Soll die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Ent-
gelts für den Fall vor, dass sich die bei Vertragsschluss gegebe-
nen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhält-
nisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und
öffentliche Angaben nicht unerheblich verändert haben.
6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, als
es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forde-
rungen handelt.
7. Kostenvoranschläge dienen ausschließlich der Orientierung
und sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet-
unverbindlich.
8. Ergibt sich während der Ausführung, dass der veranschlagte
Preis erheblich überschritten wird, wird der Auftraggeber unver-
züglich informiert.
9. Lehnt der Auftraggeber die Fortsetzung des Auftrags zu den ge-
änderten Konditionen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir als Werkunternehmer sind berechtigt, die vom Besteller
überlassenen Stoffe und Materialien im Rahmen der Vertrags-
durchführung zu verarbeiten und umzubilden. Es wird verein-
bart, dass wir im Sinne des § 950 BGB als Hersteller gelten. Mit
der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an der neu herge-
stellten Sache. Der Besteller überträgt bereits jetzt das Eigentum
an den von ihm beigestellten Stoffen und Materialien auf uns, so-
weit dies zur Begründung des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB
erforderlich ist. Wir nehmen die Übertragung an. Der Eigentums-
erwerb erfolgt unter der auflösenden Bedingung der vollständi-
gen Vergütung der Werkleistung. Bis dahin steht dem Besteller
ein Anwartschaftsrecht zu.
2. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher An-
sprüche aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum, auch
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleis-
tet werden. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Ei-
gentum der Sicherung unserer Saldoforderung. Ist der Kunde
Kaufmann, so geht das Eigentum auf ihn über, wenn er seine ge-
samten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns
erfüllt hat. Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit
der Einlösung des Schecks über. Zahlungen werden grundsätz-
lich, auch bei anderslautender Buchungsanzeige des Kunden,
auf die älteste Schuld getilgt.
3. Eine Verarbeitung, Umbildung oder Umgestaltung der unter Ei-
gentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt für
uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für uns hie-
raus Verpflichtungen entstehen. Dadurch erwerben wir Eigen-
tum an der durch Verarbeitung entstehenden neuen Sache. Er-
folgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Ge-
genständen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rech-
nungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der
Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung
verwendeten Waren zu. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für uns.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er sich uns gegenüber nicht im Verzug befindet, ver-
äußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit
der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus
der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügun-
gen über Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Verbin-
dung und ob sie an einen oder mehrere Auftragnehmer veräußert
wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist
vorbehaltlich unseres Widerrufs berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung selbst einzubeziehen. Er darf aber nicht
über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen.
Insbesondere dürfen Forderungen nicht im Wege des echten
oder unechten Factorings abgetreten werden.
5. Der Besteller hat das uns vorbehaltene Eigentum auf eigene
Kosten angemessen gegen Beschädigung, Verschlechterung,
Untergang oder Abhandenkommen zu versichern und uns den
Abschluss sowie die ständige Unterhaltung der entsprechenden
Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
6. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes einschließlich
der abgetretenen Forderungen unsere Gesamtforderung aus der
Geschäftsverbindung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen
des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
7. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder der uns abgetre-
tenen Forderungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüg-
lich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, uns die zur Geltend-
machung unserer Rechte erforderlichen Informationen und Aus-
künfte zu erteilen, insbesondere eigene Auskunftsansprüche ge-
gen Dritte an uns abzutreten und uns die relevanten Urkunden
sofort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten außergerichtlicher
und gerichtlicher Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte hat
uns der Besteller zu erstatten.
8. Stellt der Kunde uns Material zur Bearbeitung, Reparatur oder
Umarbeitung zur Verfügung und entsteht hierdurch keine neue
Sache im Sinne des § 950 BGB, verbleibt das Eigentum an dem
Material und der bearbeiteten Sache beim Kunden. Bis zur voll-
ständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung steht uns je-
doch ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen im Zusammen-
hang mit dem Auftrag in seinem Besitz befindlichen Gegenstän-
den zu. Zusätzlich steht uns wegen unserer Forderungen aus
dem jeweiligen Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an den über-
gebenen und bearbeiteten Gegenständen gem. § 647 BGB zu.
Wir sind berechtigt, die Herausgabe der bearbeiteten Gegen-
stände bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderun-
gen aus dem Auftrag zu verweigern. Erfolgt eine Herausgabe vor
vollständiger Zahlung auf Wunsch des Kunden, bleibt die Gel-
tendmachung der Vergütungsforderung unberührt.
Abnahme
1. Die Abnahme des Werkes erfolgt bei Übergabe an den Bestel-
ler.
2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt
keine Anzeige, gilt das Werk als abgenommen. Transportschä-
den sind unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer zu mel-
den.
3. Die Abnahme kann nur bei wesentlichen Mängeln verweigert
werden.
Mängel und Gewährleistung
1.Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die hand-
werkliche Ausführung der vereinbarten Werkleistung. Keine Ge-
währleistung besteht für materialbedingte Veränderungen, Vor-
schäden oder altersbedingte Abnutzung kundeneigener Materi-
alien. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften der von
uns gelieferten Ware, die in unserer Auftragsbestätigung aus-
drücklich als solche („zugesicherte Eigenschaften“) bezeichnet
werden.
3. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und liefern an ihrer
Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen steht uns nach unserer
Wahl auch das Recht zur Nachbesserung zu. Nur bei Fehlschla-
gen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller be-
rechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner
Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wei-
tergehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Das-
selbe gilt für Ansprüche wegen solcher Mängel, die auf natürli-
cher Abnutzung, besonderer Materialeigenschaften oder un-
sachgemäßer Behandlung der Ware zurückzuführen sind.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge bzw. vom Zeitpunkt der Ablieferung an nach Ablauf von ei-
nem Jahr. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegen-
stand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
4. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässig-
keit, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesund-
heit.
Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflich-
ten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausge-
schlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Haftungsausschluss
geht ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungs-
gesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Besteller die von
uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der da-
mit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleis-
tungsansprüche an uns zu verweisen.
6. Über die Gewährleistung hinausgehende Ansprüche des Kun-
den – gleichwohl aus welchen Rechtsgründen – sind, soweit
rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Kunden.
7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf grobem Verschulden beruht oder sich un-
sere Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt
auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8. Werden Mängelrügen erhoben, nachdem der Besteller oder
dritte Personen irgendwelche Eingriffe an dem bemängelten Ge-
genstand vorgenommen haben, sind wir von jeder Gewährleis-
tungspflicht befreit.
Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht gem. § 312g Abs.2 Nr.1 BGB nicht bei
individuell angefertigten oder eindeutig auf die persönlichen Be-
dürfnisse des Verbrauchers zugeschnittene Werkleistungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Perl Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ge-
richtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ebenfalls unser Geschäftssitz Perl. Wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
3. Für Besteller, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gel-
ten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
4. Bei Verträgen aus ausländischen Vertragspartnern gilt aus-
schließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kauf-
rechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
1. Für den Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen so-
wie für diese Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht An-
wendung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein
oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle von unwirksamen Bedingungen, sollen sol-
che Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Ver-
trages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interes-
sen am nächsten kommen. Das gilt auch für den Fall, dass ein
mit uns geschlossener Vertrag Lücken aufweist.
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf
dieses Textformerfordernis.
Wichtiger Hinweis: Diese AGBs wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte sowie für deren Rechtssicherheit. Es liegt in der Verantwortung des Nutzers, die Vorlage eigenständig an die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen und auf ihre Aktualität zu prüfen. Eine Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung dieser Vorlage entstehen, wird ausgeschlossen.
Website-Betreiber:
Giordano & Co Edelsteinfasser
Einzelunternehmen
c/o Postflex #10539
Emsdettener Str. 10
48268 Greven
Kontaktinformationen:
Telefon: 015222443721
E-Mail: info@giordano-co.de
Website: www.giordano-co.de
Vertretungsberechtigte Person:
Serge-Léon Giordano
(Geschäftsführer/in)
Unternehmensregistrierung:
Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG: DE 459194937
Letzte Aktualisierung:
2.4.2026